(1) Prüfungsorgane sind die Prüfungskommissionen.
(2) Für jedes Prüfungsgebiet in jedem Prüfungsteil der Laufbahnprüfung ist mindestens eine Prüfungskommission zu bilden. Die Prüfungskommissionen nehmen die einzelnen Prüfungen der Laufbahnprüfung ab, stellen die Leistungen in ihrem jeweiligen Prüfungsgebiet fest und unterzeichnen die Niederschrift über die Prüfung.
(3) § 29 gilt für die Mitglieder der Prüfungskommissionen entsprechend.