nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 43 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Ermittlung der Endnote im mündlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Bewertung der Prüfungsleistung des Vortrags und des Prüfungsgesprächs sind jeweils ganze Punkte zu vergeben. Zur Ermittlung der Endnote werden die jeweils erreichten Punkte für den Vortrag einfach und für das Prüfungsgespräch zweifach gezählt. Die Summe hieraus wird durch 3 geteilt. Die Endnote wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.

---

Zitiervorschlag: § 43 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/43

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
