(1) Prüfungskommissionen im Sinne des § 30 Satz 3 Nummer 1 bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz ausübt. Die vorsitzende Person leitet die jeweilige Prüfung. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die vorsitzende Person darf nicht zugleich den Vorsitz des Prüfungsausschusses innehaben. Die Prüfungskommissionen fertigen über die Prüfung eine Niederschrift.
(2) Die Prüfungskommissionen nehmen die einzelnen Prüfungsleistungen ab. Jede selbstständig zu erbringende Prüfungsleistung wird von jeder prüfenden Person zunächst eigenständig und unabhängig bewertet. Im Anschluss kommt die Prüfungskommission zu einem abgestimmten gemeinsamen Ergebnis.
(3) § 29 gilt für die Mitglieder der Prüfungskommissionen entsprechend.