Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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§ 24 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die erste Einstiegsebene, Ausbildungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/24#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/24#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

1. einen fachpraktischen Ausbildungsabschnitt an Förder- und Fachbildungszentren oder in den Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,

2. einen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt mit Fachseminaren sowie

3. einen verwaltungswissenschaftlichen Ausbildungsabschnitt mit Verwaltungsseminaren an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/24#abs-3 (3) Die Gliederung sowie den zeitlichen Ablauf der Ausbildungsabschnitte legt der Ausbildungsplan nach § 7 Absatz 3 fest. Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich oder zweckmäßig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/24#abs-4 (4) Im fachpraktischen Ausbildungsabschnitt sind mindestens

1. 3 zu benotende Facharbeiten anzufertigen,

2. 10 Vortragsübungen durchzuführen, von denen 3 benotet werden und

3. 7 praxis- und situationsbezogene Gesprächsleitungen durchzuführen, von denen 4 benotet werden.

§ 23 § 25