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# § 24 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die erste Einstiegsebene, Ausbildungsleistungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

1. einen fachpraktischen Ausbildungsabschnitt an Förder- und Fachbildungszentren oder in den Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,

2. einen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt mit Fachseminaren sowie

3. einen verwaltungswissenschaftlichen Ausbildungsabschnitt mit Verwaltungsseminaren an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum.

(3) Die Gliederung sowie den zeitlichen Ablauf der Ausbildungsabschnitte legt der Ausbildungsplan nach § 7 Absatz 3 fest. Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich oder zweckmäßig ist.

(4) Im fachpraktischen Ausbildungsabschnitt sind mindestens

1. 3 zu benotende Facharbeiten anzufertigen,

2. 10 Vortragsübungen durchzuführen, von denen 3 benotet werden und

3. 7 praxis- und situationsbezogene Gesprächsleitungen durchzuführen, von denen 4 benotet werden.

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Zitiervorschlag: § 24 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/24

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