Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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§ 1 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Einzelprüfung eine Prüfung, für die eine Einzelnote vergeben wird,

2. Gesamtergebnis eine Bezeichnung der abschließenden Bewertung der gesamten Laufbahnprüfung,

3. Gesamtnote eine Bezeichnung der Bewertung eines gesamten Prüfungsabschnittes,

4. Endnote eine Bezeichnung der abschließenden Bewertung eines Prüfungsteils.

§ 2