Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Einzelprüfung eine Prüfung, für die eine Einzelnote vergeben wird,
2. Gesamtergebnis eine Bezeichnung der abschließenden Bewertung der gesamten Laufbahnprüfung,
3. Gesamtnote eine Bezeichnung der Bewertung eines gesamten Prüfungsabschnittes,
4. Endnote eine Bezeichnung der abschließenden Bewertung eines Prüfungsteils.