Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
SächsAPOAHaft§ 11 Bewertung der Leistungen, Ausbildungsnote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/11#abs-1 (1) In den in § 9 Absatz 5 genannten Sachgebieten erteilt die unterrichtende Lehrkraft mit Abschluss des Unterrichts eine Note für das jeweilige Sachgebiet auf der Grundlage der erbrachten mündlichen Leistungen und der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3. Die Noten sind dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/11#abs-2 (2) Aus den Noten nach Absatz 1 wird als Mittelwert eine Durchschnittsnote vom Fachbereichsleiter errechnet und dem Anwärter durch ihn oder durch eine von ihm bestimmte hauptamtliche Lehrkraft schriftlich bekannt gegeben. Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 2 einfach und die Noten aus den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 und 4 doppelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/11#abs-3 (3) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung in der Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erstellt der Leiter der Einrichtung eine Praxisbeurteilung mit folgendem Inhalt:
1. Art und Dauer der Beschäftigung,
2. Stand der Ausbildung,
3. erworbene fachliche Kompetenz,
4. gezeigte Leistungen und
5. Verhalten des Anwärters, insbesondere im Umgang mit den untergebrachten Personen.
In der Beurteilung nach Satz 1 wird die Praktikumsbeurteilung mit dem Faktor 0,5 mit berücksichtigt. Die Beurteilung schließt mit einer Note. Die Beurteilung ist dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben; die Note ist ihm mündlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/11#abs-4 (4) Aus den Noten nach Absatz 3 wird vom Leiter der Einrichtung eine Durchschnittsnote errechnet, wobei die Noten der einzelnen Abschnitte nach § 6 Absatz 2 jeweils im Verhältnis ihrer Dauer zur Gesamtdauer der berufspraktischen Ausbildung zu berücksichtigen sind. Die Durchschnittsnote wird dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/11#abs-5 (5) Aus den Durchschnittsnoten nach den Absätzen 2 und 4 wird als Mittelwert die Ausbildungsnote durch das Ausbildungszentrum errechnet und dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/11#abs-6 (6) § 22 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst gilt entsprechend.