Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

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§ 10 Berufspraktische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/10#abs-1 (1) Die berufspraktische Ausbildung findet an einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung statt. Sie gliedert sich in mindestens zwei Abschnitte. In jedem Abschnitt der berufspraktischen Ausbildung soll ein Praktikum an einer Justizvollzugsanstalt in einem Umfang von jeweils sechs bis zwölf Wochen absolviert werden. Insgesamt sollen die Praktika eine Dauer von 24 Wochen nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/10#abs-2 (2) Der Leiter der Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung ist für die berufspraktische Ausbildung zuständig. Er bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern einen Beamten aus der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zum Ausbildungsbediensteten. Dieser ist während der Ausbildung in der Einrichtung Vorgesetzter der Anwärter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/10#abs-3 (3) Die Anwärter sind mit allen Aufgaben des Vollzugsdienstes in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung und den einschlägigen Vorschriften am Ausbildungsplatz vertraut zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/10#abs-4 (4) Die Anwärter sollen im Rahmen des Praktikums die Aufgaben des Justizvollzugsdienstes und die einschlägigen Vollzugsvorschriften kennen lernen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/10#abs-5 (5) Die berufspraktische Ausbildung kann auch ganz oder teilweise in einem anderen Bundesland absolviert werden. Näheres zum Ablauf dieser Ausbildung ist zwischen den Ausbildungsbehörden zu regeln.

§ 9 § 11