Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
SächsAPOAHaft§ 12 Urlaub und Unterbrechung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/12#abs-1 (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung des Erholungsurlaubs grundsätzlich ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/12#abs-2 (2) Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen erteilt die Einstellungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsbediensteten, während der fachtheoretischen Ausbildung nach Anhörung des Fachbereichsleiters. Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/12#abs-3 (3) Soweit Unterbrechungen aus anderen Gründen dreißig Arbeitstage je Ausbildungsjahr insgesamt oder zwanzig Arbeitstage in der fachtheoretischen Ausbildung übersteigen, entscheidet die Einstellungsbehörde aufgrund der Leistungen und unter Berücksichtigung einer Selbsteinschätzung des Betroffenen, ob eine Rückstellung in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang erfolgt.