Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
SächsAPOAA§ 4 Rechtsstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/4#abs-1 (1) Die zur Ausbildung zugelassenen Beamten werden für die Dauer der Ausbildung an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden abgeordnet. Sie führen ihre bisherige Amtsbezeichnung fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/4#abs-2 (2) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erwerben die Beamten keinen Anspruch auf Ernennung zum Amtsanwalt.