(1) Die zur Ausbildung zugelassenen Beamten werden für die Dauer der Ausbildung an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden abgeordnet. Sie führen ihre bisherige Amtsbezeichnung fort.
(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erwerben die Beamten keinen Anspruch auf Ernennung zum Amtsanwalt.