Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
SächsAPOAA§ 3 Bewerbung und Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/3#abs-1 (1) Die Bewerbung um Zulassung zur Ausbildung ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/3#abs-2 (2) Der Dienstvorgesetzte des Bewerbers erstellt eine dienstliche Beurteilung unter Zugrundelegung des Anforderungsprofils nach § 2 Absatz 2. Die Beurteilung umfasst auch eine Stellungnahme zur voraussichtlichen Eignung für den Amtsanwaltsdienst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/3#abs-3 (3) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Sie kann den Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen.