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# § 3 SächsAPOAA (Sachsen) — Bewerbung und Zulassung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerbung um Zulassung zur Ausbildung ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden zu richten.

(2) Der Dienstvorgesetzte des Bewerbers erstellt eine dienstliche Beurteilung unter Zugrundelegung des Anforderungsprofils nach § 2 Absatz 2. Die Beurteilung umfasst auch eine Stellungnahme zur voraussichtlichen Eignung für den Amtsanwaltsdienst.

(3) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Sie kann den Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsAPOAA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/3

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