Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
SächsAPOAA§ 10 Zeugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/10#abs-1 (1) Alle Ausbilder haben jeweils gegenüber dem Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der die Ausbildung stattfindet, ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung des Beamten zu erteilen. Das Zeugnis schließt mit einer Note und einer Punktzahl nach § 11 Absatz 1 ab. Unterschreitet die Dauer der jeweiligen Ausbildung einen Monat, ist anstelle des Zeugnisses eine Bescheinigung über Art und Dauer der Beschäftigung zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/10#abs-2 (2) Jeweils am Ende der Fachstudien I und II ist durch den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft und am Ende der fachpraktischen Ausbildung durch den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der die Ausbildung stattfindet, über den Ausbildungsabschnitt ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Das am Ende der fachpraktischen Ausbildung zu erstellende Zeugnis schließt mit einer Gesamtnote und einer Gesamtpunktzahl nach § 11 Absatz 2 ab. Es umfasst die Bewertung der Leistungen in der Hauptverhandlung (§ 8 Absatz 3), die einzelnen Noten der Aufsichtsarbeiten (§ 9 Absatz 4) sowie die Einzelnoten der jeweiligen Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1. Über das Abschlusspraktikum ist kein Zeugnis zu erstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAA/10#abs-3 (3) Jedes Zeugnis ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen und auf Wunsch zu besprechen. Die Zeugnisse sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung, der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zuzuleiten und zu den Personalakten zu nehmen.