Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

SächsAPO-Justiz-JVD

§ 34 Prüfungsgesamtnote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/34#abs-1 (1) Die Prüfungskommission stellt die Prüfungsgesamtnote fest. Diese errechnet sich aus der Ausbildungsnote nach § 10 Absatz 4 mit einem Anteil von 40 Prozent, der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 40 Prozent und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 20 Prozent und wird als Note nach § 22 Absatz 2 ausgewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/34#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Noten und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/34#abs-3 (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/34#abs-4 (4) Prüfungsteilnehmende, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 33 § 35