Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
SächsAPO-Justiz-JVD§ 33 Bewertung der mündlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/33#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung werden drei Noten nach § 22 Absatz 1 erteilt, und zwar
1. eine Note für die Sachgebiete des § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2,
2. eine Note für die Sachgebiete des § 8 Absatz 6 Nummer 3 und 4 und
3. eine Note für das Sachgebiet nach § 8 Absatz 6 Nummer 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/33#abs-2 (2) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfenden mit Stimmenmehrheit entschieden. Aus den Noten wird die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung nach § 22 Absatz 2 gebildet.