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SächsAPO-Justiz-JVD

§ 10 Bewertung der Leistungen und Ausbildungsnote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/10#abs-1 (1) Für die Bewertung der Leistungen im Ausbildungsabschnitt „berufspraktische Ausbildung“ gilt Folgendes:

1. Die Ausbildungsanstalt erstellt jeweils am Ende eines Abschnitts eine Beurteilung mit folgendem Inhalt:

a)

Art und Dauer der Beschäftigung,

b)

Stand der Ausbildung,

c)

erworbene fachliche Kompetenzen,

d)

gezeigte Leistungen und

e)

Verhalten der Anwärterin oder des Anwärters, insbesondere im Umgang mit den Gefangenen.

Die Beurteilung schließt mit einer Durchschnittsnote Praxis, die sich aus dem Mittelwert der vergebenen Einzelnoten nach § 7 Absatz 4 Satz 2 ergibt. Die Beurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben; die Note ist mündlich zu begründen.

2. Vor Beginn der mündlichen Prüfungen ermittelt die Ausbildungsanstalt die Gesamtnote Praxis, die sich aus dem Mittelwert der Durchschnittsnoten Praxis der verschiedenen Abschnitte ergibt. Dabei sind die einzelnen Durchschnittsnoten Praxis im Verhältnis der Dauer der jeweiligen Abschnitte zu berücksichtigen. Sie ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/10#abs-2 (2) Für die Bewertung der Leistungen im Ausbildungsabschnitt „fachtheoretische Ausbildung“ gilt Folgendes:

1. Am Ende der ersten beiden Abschnitte wird eine Durchschnittsnote Theorie ermittelt, die sich aus dem Mittelwert der Klausurnoten ergibt. Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 einfach und die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt. Die Noten sind der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben. Im dritten Abschnitt werden keine Noten vergeben.

2. Für jede Hausarbeit wird eine Hausarbeitsnote erteilt.

3. Vor Beginn der mündlichen Prüfungen wird die Gesamtnote Theorie ermittelt, die sich als Mittelwert aus den Durchschnittsnoten Theorie und dem Mittelwert der Hausarbeitsnoten ergibt. Sie ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/10#abs-3 (3) Die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten „Einführungspraktikum“ und „praktische Erprobung“ werden nicht bewertet

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/10#abs-4 (4) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen wird die Ausbildungsnote ermittelt, die sich aus dem Mittelwert der Gesamtnoten nach den Absätzen 1 und 2 ergibt. Sie ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/10#abs-5 (5) Wird ein Abschnitt wiederholt, werden der Berechnung der Gesamtnoten nach den Absätzen 1 oder 2 nur die Noten zugrunde gelegt, die während des wiederholten Abschnitts erzielt wurden.

§ 9 § 11