Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
SächsAPO-Justiz-JVD§ 35 Prüfungsniederschrift
Stand: 26.08.2026
In den Niederschriften über den Verlauf und die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind festzuhalten:
1. Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
2. die Namen der Prüfungsteilnehmenden,
3. die Namen der Erst- und Zweitprüfenden sowie der Prüfenden, die an der mündlichen Prüfung mitgewirkt haben,
4. die Ausbildungsnote,
5. die in der schriftlichen Prüfung erreichten Einzelnoten und die Gesamtnote,
6. die in der mündlichen Prüfung erreichten Einzelnoten und die Durchschnittsnote,
7. die Prüfungsgesamtnote,
8. die Entscheidungen der Prüfungsorgane,
9. Unregelmäßigkeiten in der schriftlichen und mündlichen Prüfung.