(1) In der mündlichen Prüfung werden drei Noten nach § 22 Absatz 1 erteilt, und zwar
1. eine Note für die Sachgebiete des § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2,
2. eine Note für die Sachgebiete des § 8 Absatz 6 Nummer 3 und 4 und
3. eine Note für das Sachgebiet nach § 8 Absatz 6 Nummer 5.
(2) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfenden mit Stimmenmehrheit entschieden. Aus den Noten wird die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung nach § 22 Absatz 2 gebildet.