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SächsAPO-Justiz-JVD

§ 32 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/32#abs-1 (1) Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, die aus den folgenden Prüfenden im Sinne von § 16 bestehen:

1. einer oder einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2,

2. einer oder einem Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und

3. einer oder einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/32#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfungskommissionen ein und bestimmt jeweils die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/32#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/32#abs-4 (4) Für jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden ist eine Gesamtprüfungsdauer von dreißig Minuten vorgesehen. Mehr als fünf Prüfungsteilnehmende dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/32#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte gemäß § 8 Absatz 6 Nummer 1 bis 5.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/32#abs-6 (6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die Anwärterinnen und Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. Die oder der Vorsitzende kann sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit gestatten. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmenden unter Ausschluss der Zuhörenden und der anderen Prüfungsteilnehmenden bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/32#abs-7 (7) Über den Verlauf und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

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