Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
SächsAPO-Justiz-JVD§ 31 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/31#abs-1 (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 einfach und nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten geteilt durch sechs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/31#abs-2 (2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ erreicht hat und in mindestens der Hälfte der Prüfungsarbeiten eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erreicht hat, wobei die Prüfungsarbeiten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt gezählt werden, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/31#abs-3 (3) Die Noten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmenden spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.