Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

SächsAPO-Justiz-JVD

§ 16 Prüfende

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/16#abs-1 (1) Zu Prüfenden können Bedienstete der Laufbahngruppe 2 und der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 bestellt werden. Hauptamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüfenden zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/16#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertretenden sind ohne besondere Bestellung Prüfende.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/16#abs-3 (3) Die Prüfenden haben folgende Aufgaben:

1. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,

2. Abnahme der mündlichen Prüfung und

3. Entwerfen von Prüfungsaufgaben.

§ 15 § 17