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SächsAPO-Justiz-JVD

§ 28 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/28#abs-1 (1) Anwärterinnen und Anwärter, die in den ersten beiden Abschnitten der fachtheoretischen Ausbildung das Ausbildungsziel erreicht haben, stellt die Ausbildungsanstalt auf Anforderung der Prüfungsbehörde zur Prüfung vor. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/28#abs-2 (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/28#abs-3 (3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn:

1. sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist oder

2. sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/28#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen; eine Versagung oder ein Widerruf sind zu begründen.

§ 27 § 29