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§ 28 SächsAPO-Justiz-JVD (Sachsen) — Zulassung zur Prüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die in den ersten beiden Abschnitten der fachtheoretischen Ausbildung das Ausbildungsziel erreicht haben, stellt die Ausbildungsanstalt auf Anforderung der Prüfungsbehörde zur Prüfung vor. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 vorliegt.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn:

1. sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist oder

2. sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen; eine Versagung oder ein Widerruf sind zu begründen.