Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

SächsAPO-Justiz-JVD

§ 27 Prüfungsakten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden wird am Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Prüfungsakte geführt. Diese enthält insbesondere:

1. Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung,

2. die von der oder dem Prüfungsteilnehmenden gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,

3. die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung,

4. den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Platzziffernbescheinigung,

5. gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen.

§ 26 § 28