Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

SächsAPO-Justiz-JVD

§ 20 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/20#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmende, gegen die zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen wird, sind von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/20#abs-2 (2) Von der Teilnahme an der Prüfung können Prüfungsteilnehmende ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die

1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen oder

2. an einer Krankheit leiden, welche die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

In Eilfällen können die oder der Aufsicht Führende in der schriftlichen Prüfung, die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung sowie die nach § 17 Absatz 3 benannten Bediensteten die sofortige Vollziehung des Ausschlusses anordnen.

§ 19 § 21