Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 13 Urlaub

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/13#abs-1 (1) Erholungsurlaub ist in den persönlichen Ausbildungsplan nach § 10 Absatz 1 Satz 1 im Benehmen zwischen dem Referendar, der Ausbildungsbehörde und der jeweiligen Ausbildungsstelle einzuarbeiten. Er ist so zu legen, dass in keinem Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/13#abs-2 (2) Abweichend von § 3 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann nur die Ausbildungsbehörde Urlaub aus verschiedenen Anlässen nach § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gewähren. Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/13#abs-3 (3) Abweichend von § 3 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung kann nur die Einstellungsbehörde Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gewähren. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes soll in der Regel dadurch um nicht mehr als sechs Monate überschritten werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/13#abs-4 (4) Während der Zeit der Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus verschiedenen Anlässen nach § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung kann in dieser Zeit abweichend von Absatz 2 nur durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Direktor des Oberprüfungsamtes gewährt werden. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.

§ 12 § 14