Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
SächsAPO-BauStM-LG2.2§ 14 Behinderungen
Stand: 26.08.2026
Anträge auf Prüfungserleichterungen im Sinne von § 5 Absatz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532), die durch die Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind spätestens vier Wochen vor Beginn der häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder der mündlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich einzureichen. Der Grad der Behinderung und gegebenenfalls eine erfolgte Gleichstellung sind durch die Vorlage von Nachweisen der für die Feststellungen zuständigen Behörden vorzulegen. Die Notwendigkeit der Prüfungserleichterung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden. Für Anträge auf Erleichterungen während der Ausbildung gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Art und Umfang der Erleichterungen sind dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen; er ist hierzu anzuhören. Über Erleichterungen nach Satz 1 entscheidet der Direktor des Oberprüfungsamtes, über Erleichterungen nach Satz 6 entscheidet die Ausbildungsbehörde.