Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
SächsAPO-BauStM-LG2.2§ 10 Inhalt und Gestaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/10#abs-1 (1) Die Referendare werden nach dem durch die Ausbildungsbehörde aufgestellten persönlichen Ausbildungsplan ausgebildet. Der persönliche Ausbildungsplan wird auf der Grundlage der Vorschriften für den jeweiligen Aufgabenbereich (Anlagen 1 und 2) erstellt; er legt die Ausbildungsabschnitte, Zeiten, Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen fest. Wünsche des Referendars können berücksichtigt werden. Dabei soll selbstverantwortliches Handeln ein entsprechendes Gewicht erhalten. Priorität hat die Kompetenzvermittlung von methodischen Fähigkeiten im ganzheitlichen Arbeitsprozess. Vorrang vor reiner Informationsvermittlung sollen die prozessbegleitenden Maßnahmen (Controlling, Personal- und Ressourceneinsatz, Kommunikation und Präsentation) haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/10#abs-2 (2) Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen 1 und 2 beabsichtigt sind, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes (Kuratorium) einzuholen.