Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 12 Beurteilung während der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/12#abs-1 (1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss des bei ihr geleisteten Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung anhand des in der Anlage 5 genannten Bewertungsmaßstabes. Die Beurteilung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmale. Sie muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht wurde. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/12#abs-2 (2) Sofern der Ausbildungsabschnitt oder der Teilabschnitt bei der Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen dauert, nimmt die Ausbildungsstelle abweichend von Absatz 1 unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/12#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ab. Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/12#abs-4 (4) Die Beurteilungen sind dem Referendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zur Personalakte zu nehmen.

§ 11 § 13