Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste
SächsAKG§ 11
Stand: 26.08.2026
In diesem Gesetz stehen grammatisch männliche Personenbezeichnungen für beide Geschlechter. Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen in weiblicher Sprachform führen.