Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste
SächsAKG§ 10 Arbeitnehmer
Stand: 26.08.2026
Auf die Dienstverhältnisse der Bediensteten der Akademie finden die jeweiligen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen Anwendung.