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§ 11 SächsAKG (Sachsen)

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In diesem Gesetz stehen grammatisch männliche Personenbezeichnungen für beide Geschlechter. Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen in weiblicher Sprachform führen.