Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

SächsAKG

§ 12

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/12#abs-1 (1) Der Ministerpräsident beruft auf Vorschlag des Sächsischen Kultursenats 30 Gründungsmitglieder der Sächsischen Akademie der Künste, wobei die Mitglieder des bestehenden Gründungsausschusses berücksichtigt werden sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/12#abs-2 (2) Die Gründungsmitglieder nehmen Zuwahlen nach § 3 Abs. 1 vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/12#abs-3 (3) Die weiteren Organe und die Satzung nach diesem Gesetz werden durch die Mitgliederversammlung erst dann bestimmt, wenn die Sächsische Akademie der Künste mindestens 50 ordentliche Mitglieder umfaßt.

§ 11 § 13