Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Abschiebungshaftbeiratsverordnung
SächsAHaftBeirVO§ 5 Widerruf der Ernennung
Stand: 26.08.2026
Die Ernennung eines Mitglieds des Beirats durch den Staatsminister des Innern kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, durch den Staatsminister des Innern widerrufen werden. Vor der Entscheidung sind der Betroffene und der Vorsitzende des Beirats zu hören. Über den Widerruf der Benennung der Abgeordneten des Landtags entscheidet der Landtag.