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§ 5 SächsAHaftBeirVO (Sachsen) — Widerruf der Ernennung

Sächsische Abschiebungshaftbeiratsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ernennung eines Mitglieds des Beirats durch den Staatsminister des Innern kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, durch den Staatsminister des Innern widerrufen werden. Vor der Entscheidung sind der Betroffene und der Vorsitzende des Beirats zu hören. Über den Widerruf der Benennung der Abgeordneten des Landtags entscheidet der Landtag.