Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Abschiebungshaftbeiratsverordnung
SächsAHaftBeirVO§ 6 Entschädigung der Beiratsmitglieder
Stand: 26.08.2026
Die Abgeordneten des Landtags und der Sächsische Ausländerbeauftragte erhalten keine Entschädigung für die Tätigkeit im Beirat. Die Entschädigung der übrigen Mitglieder des Beirats richtet sich nach den für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten allgemein geltenden Bestimmungen.