Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Abschiebungshaftbeiratsverordnung
SächsAHaftBeirVO§ 4 Unterstützung durch die Einrichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAHaftBeirVO/4#abs-1 (1) Der Beirat kann sich bei der Führung seiner Geschäfte der Hilfe der Einrichtung bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAHaftBeirVO/4#abs-2 (2) Der Einrichtungsleiter unterstützt die Mitglieder des Beirats bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und erteilt ihnen die erforderlichen Auskünfte. Der Einrichtungsleiter unterrichtet den Vorsitzenden des Beirats unverzüglich über besondere Vorkommnisse in der Einrichtung.