(1) Der Beirat kann sich bei der Führung seiner Geschäfte der Hilfe der Einrichtung bedienen.
(2) Der Einrichtungsleiter unterstützt die Mitglieder des Beirats bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und erteilt ihnen die erforderlichen Auskünfte. Der Einrichtungsleiter unterrichtet den Vorsitzenden des Beirats unverzüglich über besondere Vorkommnisse in der Einrichtung.