Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Abschiebungshaftbeiratsverordnung

SächsAHaftBeirVO

§ 3 Tätigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAHaftBeirVO/3#abs-1 (1) Die Namen der Mitglieder des Beirats sind den Untergebrachten mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können. Diese Information erfolgt möglichst in einer für die Untergebrachten verständlichen Sprache.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAHaftBeirVO/3#abs-2 (2) Der Beirat teilt Anregungen, Verbesserungsvorschläge und Beanstandungen dem Einrichtungsleiter mit.

§ 2 § 4