Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
SächsAGTierNebG§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben, Beseitigungspflichtige
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/1#abs-1 (1) Zuständige Landesbehörden im Sinne von § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, sind:
1. das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als oberste Verwaltungsbehörde,
2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde und
3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/1#abs-2 (2) Die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten (Beseitigungspflichtige).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/1#abs-3 (3) Zuständig für den Vollzug der in §§ 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes genannten Vorschriften sowie dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die unteren Verwaltungsbehörden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/1#abs-4 (4) Zuständig für den Vollzug in den Fällen des § 3 Absatz 3 und Absatz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/1#abs-5 (5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können die Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art oder Umfang einer Gefahr für die Tiergesundheit, einer Seuchengefahr oder eines Seuchenausbruches dies erfordert oder wenn diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte der nachgeordneten Behörden aufheben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/1#abs-6 (6) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/1#abs-7 (7) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann abweichend von Absatz 3 durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten auf die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden übertragen, wenn dies wegen der Bedeutung der Maßnahmen oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis zweckmäßig erscheint.