Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

SächsAGTierNebG

§ 2 Einzugsbereiche

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/2#abs-1 (1) Der Einzugsbereich des von den Beseitigungspflichtigen gebildeten Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Sachsen ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/2#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann genehmigen, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden dürfen.

§ 1 § 3