Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
SächsAGTierNebG§ 3 Gebühren, Entgelte, Kostendeckung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/3#abs-1 (1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Aufwendungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung (Beseitigung) der in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/3#abs-2 (2) Die Beseitigungspflichtigen ermitteln die sich aus der Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte ergebenden Aufwendungen und Erträge getrennt nach:
1. Tierkörpern von Vieh und Fischen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), für die eine Beitragspflicht besteht,
2. Tierkörpern oder Tierkörperteilen von frei lebendem Wild,
3. sonstigen tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten.
Erträge in diesem Sinne sind insbesondere die Erlöse, die durch die Verwertung der aus den tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten gewonnenen Erzeugnisse erzielt werden. Die Aufwendungen und Erträge der Beseitigung sind soweit möglich Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 direkt zuzurechnen. Ansonsten sind die Aufwendungen und Erträge nach dem Verhältnis von Satz 1 Nummer 1, 2 und Nummer 3 am jährlichen Gesamtaufkommen tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufzuteilen und zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/3#abs-3 (3) Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, können die Beseitigungspflichtigen Gebühren nach Maßgabe des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/3#abs-4 (4) Für die Beseitigung von Tierkörpern im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten für Aufwendungen, die nicht durch Erträge gedeckt sind, die nachfolgenden Regelungen. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Beseitigungspflichtigen Gebühren in Höhe von 25 Prozent der Aufwendungen, die durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstehen, von den Besitzern erheben. Auf Antrag ersetzt die Tierseuchenkasse den Beseitigungspflichtigen zwei Drittel der in einem Geschäftsjahr entstandenen Aufwendungen nach Satz 1; dabei mindert sich der Ersatzanspruch um die nach Satz 2 zu erhebenden Gebühren. Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse ein Drittel der Aufwendungen nach Satz 1, sofern ein Ersatzanspruch nach Satz 3 geltend gemacht wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/3#abs-5 (5) Soweit Tiere im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 aufgrund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet sind oder getötet wurden, finden die Absätze 3 und 4 keine Anwendung. In diesen Fällen ersetzt die Tierseuchenkasse den Beseitigungspflichtigen auf Antrag zwei Drittel der nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen, die in einem Geschäftsjahr entstanden sind. Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse die Hälfte des nach Satz 2 ersetzten Betrages.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/3#abs-6 (6) Für die Beseitigung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ersetzt die Tierseuchenkasse den Beseitigungspflichtigen auf Antrag zwei Drittel der nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen, die in einem Geschäftsjahr entstanden sind. Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse den nach Satz 1 ersetzten Betrag.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/3#abs-7 (7) Zur Prüfung der Ansprüche kann die Tierseuchenkasse Geschäftsunterlagen einsehen sowie Nachweise und Auskünfte verlangen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/3#abs-8 (8) Für tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte ist dem Besitzer ein Entgelt zu gewähren, wenn die Erlöse aus der Verwertung der aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse die Aufwendungen für die Beseitigung wesentlich übersteigen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierNebG/3#abs-9 (9) Bei der Übertragung der Beseitigungspflicht auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Gebühren ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden kann oder in den Fällen des Absatzes 4 zu erheben ist.