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§ 1 SächsAGTierNebG (Sachsen) — Zuständige Behörden und ihre Aufgaben, Beseitigungspflichtige

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Landesbehörden im Sinne von § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, sind:

1. das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als oberste Verwaltungsbehörde,

2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde und

3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.

(2) Die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten (Beseitigungspflichtige).

(3) Zuständig für den Vollzug der in §§ 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes genannten Vorschriften sowie dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die unteren Verwaltungsbehörden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(4) Zuständig für den Vollzug in den Fällen des § 3 Absatz 3 und Absatz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.

(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können die Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art oder Umfang einer Gefahr für die Tiergesundheit, einer Seuchengefahr oder eines Seuchenausbruches dies erfordert oder wenn diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte der nachgeordneten Behörden aufheben.

(6) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.

(7) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann abweichend von Absatz 3 durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten auf die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden übertragen, wenn dies wegen der Bedeutung der Maßnahmen oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis zweckmäßig erscheint.