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§ 19 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Aufgaben und Rechtsstellung des Geschäftsführers

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, soweit sie nicht nach diesem Gesetz dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(2) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse.

(3) Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor.