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§ 17 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Organe

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

(2) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse. Der Verwaltungsrat besteht aus elf Mitgliedern und zwar

1. sechs beitragspflichtigen Tierhaltern,

2. zwei Vertretern der Veterinärverwaltung,

3. einem Mitglied der Landestierärztekammer,

4. einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung des Freistaates Sachsen und

5. dem Geschäftsführer, als beratendes Mitglied.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter.

(3) Der Geschäftsführer ist ein vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter Tierarzt. Er ist hauptamtlich tätig. Sein Stellvertreter wird vom Verwaltungsrat durch Beschluss bestimmt.