Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz
SächsAGTPG§ 3 Auskunftserteilung durch die Entnahmekrankenhäuser
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/3#abs-1 (1) Die Entnahmekrankenhäuser im Sinne von § 9a des Transplantationsgesetzes sind verpflichtet, der DSO Region Ost mindestens einmal jährlich die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 erfassten Angaben zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/3#abs-2 (2) Auf Verlangen des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz berichten die Entnahmekrankenhäuser über die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten.