Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz

SächsAGTPG

§ 4 Errichtung der Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/4#abs-1 (1) Die Sächsische Landesärztekammer errichtet eine rechtlich unselbständige Kommission für gutachtliche Stellungnahmen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/4#abs-2 (2) Die Kommission setzt sich zusammen aus

1. einem ärztlichen Mitglied, das weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist,

2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und

3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person

sowie je zwei stellvertretenden Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes unterstehen, die oder der an der Entnahme oder an der Übertragung von Organen beteiligt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/4#abs-3 (3) Die Sächsische Landesärztekammer bestellt im Einvernehmen mit dem die Rechtsaufsicht über sie führenden Staatsministerium die Mitglieder der Kommission für die Dauer von vier Jahren (Amtsperiode). Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Sächsische Landesärztekammer kann die Mitglieder im Einvernehmen mit der in Satz 1 bezeichneten Behörde aus wichtigem Grund abberufen. Sind dringende Anhaltspunkte für eine Abberufung gegeben, kann die Sächsische Landesärztekammer die Ausübung der Tätigkeit in der Kommission vorläufig untersagen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, rückt ein stellvertretendes Mitglied nach; für den Rest der Amtsperiode wird ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt. Kommt das Einvernehmen nach Satz 1 oder 3 nicht zustande, entscheidet das die Rechtsaufsicht führende Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/4#abs-4 (4) Die Mitglieder der Kommission sind ehrenamtlich tätig. Sie unterliegen keinen Weisungen und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeiten in der Kommission über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3 § 5