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§ 3 SächsAGTPG (Sachsen) — Auskunftserteilung durch die Entnahmekrankenhäuser

Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entnahmekrankenhäuser im Sinne von § 9a des Transplantationsgesetzes sind verpflichtet, der DSO Region Ost mindestens einmal jährlich die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 erfassten Angaben zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Auf Verlangen des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz berichten die Entnahmekrankenhäuser über die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten.